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Artikel 15 2(2) Ein SIPS-Betreiber, der zweiseitige Zahlungen oder einseitige Zahlungen in anderen Währungen als dem Euro abwickelt, stellt sicher, dass die endgültige Abwicklung in Zentralbankgeld erfolgt, soweit dies zweckmäßig und verfügbar ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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