+Artikel 17 2

Artikel 17 2

(2)   Ein SIPS-Betreiber verfügt über Ausfallregelungen und -verfahren, die ihm ermöglichen, seine Verpflichtungen bei einem Ausfall eines Teilnehmers weiterhin zu erfüllen, wobei sie die Aufstockung der Mittel nach einem Ausfall vorsehen. In den Regelungen und Verfahren wird mindestens Folgendes festgelegt:

a)

die Maßnahmen, die ein SIPS-Betreiber ergreifen kann, wenn ein Ausfall eintritt;

b)

ob solche Maßnahmen automatisch oder im Rahmen eines Ermessensspielraums getroffen werden sowie die Art und Weise, in der das Ermessen ausgeübt wurde;

c)

mögliche Änderungen der normalen Abwicklungsverfahren eines SIPS-Betreibers zur Sicherstellung der rechtzeitigen Abwicklung;

d)

die Verwaltung der Zahlungen in unterschiedlichen Abwicklungsstufen;

e)

die wahrscheinliche Abfolge der Maßnahmen;

f)

die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten der betreffenden Parteien, einschließlich der nicht ausfallenden Teilnehmer;

g)

andere Mechanismen, die aktiviert werden können, um die Auswirkungen eines Ausfalls zu begrenzen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung