+Artikel 17 3

Artikel 17 3

(3)   Ein SIPS-Betreiber ist bereit, seine Ausfallregelungen und -verfahren anzuwenden, einschließlich aller angemessenen ermessensgebundenen Verfahren, die in seinen Regelungen vorgesehen sind. Ein SIPS-Betreiber stellt unter anderem sicher, dass: a) er über die betrieblichen Kapazitäten — zum Beispiel genügend qualifizierte Mitarbeiter — zur rechtzeitigen Anwendung der in Absatz 2 genannten Verfahren verfügt, und b) die SIPS-Regelungen und -Verfahren den Dokumentations-, Informations- und Kommunikationsbedarf berücksichtigen und, falls mehr als eine FMI oder Behörde beteiligt ist, die Koordinierung regeln.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung