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+Artikel 18 3 |
Artikel 18 3(3) Ein SIPS-Betreiber legt anhand seines allgemeinen Geschäftsrisikoprofils und dem Zeitraum, welcher zur Durchführung einer Sanierung und/oder geordneten Abwicklung seiner kritischen Geschäfte und Dienstleistungen erforderlich ist, den Betrag an Vermögenswerten fest, der zur Durchführung des in Absatz 2 in Bezug genommenen Plans erforderlich ist. Dieser Betrag darf nicht weniger sein als die Betriebskosten, wie sie sich derzeit über sechs Monate darstellen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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