(4) Zur Deckung des in Absatz 3 genannten Betrags verfügt ein SIPS-Betreiber über liquides Nettovermögen, das durch Eigenkapital, z. B. Stammaktien, offene Rücklagen oder andere Gewinnrücklagen unterlegt ist, sodass er in der Lage ist, die Geschäfte und Dienstleistungen in einem Fortführungsszenario weiterzuführen. Dieses Vermögen besteht zusätzlich zu den Mitteln, die gehalten werden, um einen Ausfall von Teilnehmern oder andere, in den Artikeln 11 und 13 genannte Risiken abzudecken. Eine Zurechnung von Eigenkapital, das aufgrund von internationalen, risikobasierten Eigenkapitalanforderungen gehalten wird, ist zur Vermeidung einer Duplizierung von Kapitalanforderungen möglich.