+Artikel 18 5

Artikel 18 5

(5)   Die in Absatz 4 genannten Vermögenswerte, die zur Abdeckung des allgemeinen Geschäftsrisikos gehalten werden und von ausreichender Liquidität und hoher Qualität zu sein haben, damit sie zeitnah zur Verfügung stehen, sind von den Vermögenswerten für den täglichen Geschäftsbetrieb zu trennen. Der SIPS-Betreiber muss in der Lage sein, diese zur Deckung des allgemeinen Geschäftsrisikos vorgehaltenen Vermögenswerte mit geringem oder keinem negativen Preiseffekt zu verkaufen, sodass er in der Lage ist, den Geschäftsbetrieb in einem Fortführungsszenario weiterführen zu können, wenn er allgemeine Geschäftsverluste erleidet.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung