+Artikel 20 5

Artikel 20 5

(5)   Ein SIPS-Betreiber führt umfassende Richtlinien für die physische Sicherheit und die Sicherheit der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) sowie umfassende Verfahren und Systemrichtlinien und robuste Informationssysteme zur angemessenen Erkennung, Bewertung und Behebung aller möglichen Schwachstellen, Bedrohungen, Vorfälle und Risiken in einer IKT-Umgebung ein. Er überprüft die Richtlinien mindestens einmal jährlich.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung