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Artikel 21 1(1) Ein SIPS-Betreiber legt einen umfassenden Rahmen zur Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen mit geeigneten Steuerungsmaßnahmen, die ihm ein wirksames und effizientes Cyberrisikomanagement ermöglichen, sowie eine Strategie für die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen fest, die der Risikotoleranz und der Risikobereitschaft des SIPS-Betreibers Rechnung trägt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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