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+Artikel 21 2 |
Artikel 21 2(2) Der in Absatz 1 genannte Rahmen zur Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen stellt mindestens Folgendes sicher:
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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