+Artikel 21 2

Artikel 21 2

(2)   Der in Absatz 1 genannte Rahmen zur Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen stellt mindestens Folgendes sicher:

a)

die Festlegung und Klassifizierung von Schlüsselrollen, einschließlich der Rechenschaftspflicht für Entscheidungen innerhalb der Organisation, Prozesse, Geschäfte, Dienstleistungen und Informationswerte, die die kritischen Geschäfte und Dienstleistungen des SIPS unterstützen, um zu gewährleisten, dass geeignete Maßnahmen zu deren Schutz und rechtzeitiger Wiederherstellung im Falle eines Cyberangriffs getroffen werden;

b)

einen angemessenen Schutz des SIPS vor Cyberrisiken, unter anderem durch die Umsetzung wirksamer Sicherheitskontrollen und die Durchführung von Kontrolltätigkeiten in Bezug auf das Funktionieren und die Sicherheit der wichtigsten IKT-Systeme sowie die Verarbeitung oder Speicherung sensibler Informationen;

c)

die rechtzeitige und angemessene Erkennung von Cybervorfällen oder entsprechenden Anzeichen, unter anderem durch die Überwachung anormaler Aktivitäten;

d)

die zeitnahe und angemessene Reaktion auf Cybervorfälle oder andere unerwünschte Ereignisse sowie die zeitnahe und angemessene Wiederherstellung der Betriebsabläufe, damit das SIPS seinen kritischen Geschäftsbetrieb zügig und so wieder aufnehmen kann, dass ein Schaden für das SIPS begrenzt wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung