(4) Ein SIPS-Betreiber stellt sicher, dass sein Rat und seine Geschäftsleitung und gegebenenfalls die Geschäftsleitung der Zweigstelle sowie die Mitarbeiter des SIPS-Betreibers über ein fundiertes Verständnis der Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen und eine solide Lageerfassung in Bezug auf das Cyberbedrohungsumfeld, in dem er tätig ist, verfügen, und sorgt diesbezüglich für einen wirksamen Bedrohungsanalyseprozess und Informationsaustausch innerhalb seiner Organisation sowie mit anderen verflochtenen Unternehmen im gesamten Finanzsystem.