(6) Ein SIPS-Betreiber verfügt über Verfahren, die sicherstellen, dass zumindest größere Cybervorfälle, die sich negativ auf das SIPS auswirken, einschließlich solcher Vorfälle, die sich bei SIPS- Teilnehmern und Drittdienstleistern ereignen, a) dem Rat, der Geschäftsleitung und gegebenenfalls der Geschäftsleitung der Zweigstelle und b) der zuständigen Behörde gemeldet werden. Ein SIPS-Betreiber verfügt über Prozesse für kontinuierliches Lernen und die Verbesserung der Cybersicherheit. Diese Prozesse müssen beispielsweise sicherstellen, dass im Rahmen zur Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen Bedrohungsentwicklungen sowie Überprüfungen von Cybervorfällen mit gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden.