+Artikel 22 1

Artikel 22 1

(1)   Ein SIPS-Betreiber bleibt stets für die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf ausgelagerte Funktionen, Geschäfte und/oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des SIPS verantwortlich.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung