+Artikel 22 2

Artikel 22 2

(2)   Ein SIPS-Betreiber stellt sicher, dass die Auslagerung seine Fähigkeit, die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, nicht beeinträchtigt und weder ausdrücklich noch stillschweigend dazu führt, dass der SIPS-Betreiber die Verantwortung für die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung auf den Anbieter von Auslagerungen überträgt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung