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+Artikel 22 2 |
Artikel 22 2(2) Ein SIPS-Betreiber stellt sicher, dass die Auslagerung seine Fähigkeit, die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, nicht beeinträchtigt und weder ausdrücklich noch stillschweigend dazu führt, dass der SIPS-Betreiber die Verantwortung für die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung auf den Anbieter von Auslagerungen überträgt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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