+Artikel 22 3
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Artikel 22 3
(3) Bei Auslagerungen an einen Dritten oder ein gruppeninternes Unternehmen trifft ein SIPS-Betreiber schriftliche vertragliche Vereinbarungen zwischen ihm und dem Anbieter von Auslagerungen. Die Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarungen müssen mindestens
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a)
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sicherstellen, dass der SIPS-Betreiber seinen Verpflichtungen nachkommen kann, die sich aus dieser Verordnung, anderen geltenden Gesetzen, regulatorischen Anforderungen und Verträgen ergeben;
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b)
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eine klare und genaue Beschreibung der ausgelagerten Funktionen, Geschäfte und/oder Dienstleistungen, der Funktionen des Anbieters von Auslagerungen und der Zuweisung der Rechte und Pflichten der Parteien der vertraglichen Vereinbarungen enthalten;
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c)
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die Rechte der jeweils zuständigen Behörde zur Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung sicherstellen und, im Falle von Auslagerungen im Zusammenhang mit den kritischen Funktionen, Geschäften und/oder Dienstleistungen des SIPS gemäß Artikel 10 Absatz 4, auch die Rechte der jeweils zuständigen Behörde zur Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Verordnung sicherstellen;
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d)
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Angaben dazu enthalten, ob eine Weiterverlagerung („sub-outsourcing“) kritischer Funktionen, Geschäfte und/oder Dienstleistungen des SIPS zulässig ist, und die Bedingungen festlegen, die in solchen Fällen gelten würden und die sicherstellen, dass der SIPS-Betreiber die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;
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e)
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sicherstellen, dass der SIPS-Betreiber das Recht hat, die vertragliche Vereinbarung zu kündigen, wenn erhebliche Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften oder Vertragsbedingungen begangen werden und die Einhaltung der Anforderungen dieses Artikels nicht gewährleistet werden kann.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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