+Artikel 22 3

Artikel 22 3

(3)   Bei Auslagerungen an einen Dritten oder ein gruppeninternes Unternehmen trifft ein SIPS-Betreiber schriftliche vertragliche Vereinbarungen zwischen ihm und dem Anbieter von Auslagerungen. Die Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarungen müssen mindestens

a)

sicherstellen, dass der SIPS-Betreiber seinen Verpflichtungen nachkommen kann, die sich aus dieser Verordnung, anderen geltenden Gesetzen, regulatorischen Anforderungen und Verträgen ergeben;

b)

eine klare und genaue Beschreibung der ausgelagerten Funktionen, Geschäfte und/oder Dienstleistungen, der Funktionen des Anbieters von Auslagerungen und der Zuweisung der Rechte und Pflichten der Parteien der vertraglichen Vereinbarungen enthalten;

c)

die Rechte der jeweils zuständigen Behörde zur Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung sicherstellen und, im Falle von Auslagerungen im Zusammenhang mit den kritischen Funktionen, Geschäften und/oder Dienstleistungen des SIPS gemäß Artikel 10 Absatz 4, auch die Rechte der jeweils zuständigen Behörde zur Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Verordnung sicherstellen;

d)

Angaben dazu enthalten, ob eine Weiterverlagerung („sub-outsourcing“) kritischer Funktionen, Geschäfte und/oder Dienstleistungen des SIPS zulässig ist, und die Bedingungen festlegen, die in solchen Fällen gelten würden und die sicherstellen, dass der SIPS-Betreiber die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;

e)

sicherstellen, dass der SIPS-Betreiber das Recht hat, die vertragliche Vereinbarung zu kündigen, wenn erhebliche Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften oder Vertragsbedingungen begangen werden und die Einhaltung der Anforderungen dieses Artikels nicht gewährleistet werden kann.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung