+Artikel 22 5

Artikel 22 5

(5)   Der in Absatz 4 genannte Auslagerungsrahmen muss es dem SIPS-Betreiber mindestens ermöglichen,

a)

vor der Unterzeichnung vertraglicher Vereinbarungen alle Risiken zu bewerten, die sich aus der Auslagerung ergeben könnten, einschließlich etwaiger Konzentrationsrisiken und Risiken im Zusammenhang mit der Unterauftragsvergabe;

b)

die Risiken im Zusammenhang mit einer Auslagerung kritischer Funktionen, Geschäfte und/oder Dienstleistungen des SIPS zu ermitteln und wirksam zu steuern;

c)

die Bewertung etwaiger Interessenkonflikte in Verbindung mit ausgelagerten Funktionen, Geschäften und/oder Dienstleistungen sicherzustellen;

d)

die Prüfrechte wahrzunehmen, die erforderlich sind, um die damit verbundenen Auslagerungsrisiken zu bewerten und seinen rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Dazu gehören ein Plan für Audits und Inspektionen des Anbieters von Auslagerungen im Zusammenhang mit kritischen Funktionen, Geschäften und/oder Dienstleistungen des SIPS.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung