+Artikel 22 6

Artikel 22 6

(6)   Ein SIPS-Betreiber stellt sicher, dass die Auslagerung die Wirksamkeit und Solidität des SIPS-Betriebs sowie die Solidität seiner Systeme, Grundsätze, internen Kontrollen und der damit verbundenen Verfahren nicht beeinträchtigt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung