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Artikel 22 7(7) Im Falle einer Auslagerung in Verbindung mit den gemäß Artikel 10 Absatz 4 festgelegten kritischen Funktionen, Geschäften und/oder Dienstleistungen des SIPS erstellt und entwickelt ein SIPS-Betreiber eine Ausstiegsstrategie weiter, die gewährleistet, dass es zu keiner Störung des SIPS-Betriebs kommt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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