+Artikel 24 1

Artikel 24 1

(1)   Zum Zwecke des Risikomanagements stellt ein SIPS-Betreiber sicher, dass die Regelungen, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen des SIPS ihm ermöglichen, Informationen in Bezug auf eine indirekte Teilnahme zu sammeln, um etwaige wesentliche Risiken, die sich für das SIPS aus der Teilnahme ergeben, zu ermitteln, zu überwachen und zu steuern. Diese Informationen umfassen mindestens Folgendes:

a)

die Tätigkeit, die direkte Teilnehmer im eigenen und im Namen von indirekten Teilnehmern ausüben, im Verhältnis zur Tätigkeit auf Systemebene;

b)

die Anzahl indirekter Teilnehmer, die über einzelne direkte Teilnehmer abwickeln;

c)

die Volumen und Werte der Zahlungen im SIPS, die von jedem indirekten Teilnehmer getätigt wurden;

d)

die Volumen und Werte der in Buchstabe c genannten Zahlungen im Verhältnis zu den Zahlungen des direkten Teilnehmers, über den der indirekte Teilnehmer Zugang zum SIPS hat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung