(2) SIPS-Betreiber arbeiten in ständiger Kooperation mit den zuständigen Behörden zusammen und stellen sicher, dass die von ihnen betriebenen SIPS den in den Artikeln 8 bis 27 und Artikel 29 festgelegten Anforderungen, auch bezüglich der Gesamteffektivität ihrer Regelungen, Verfahren, Prozesse und Rahmen, entsprechen. Die SIPS-Betreiber arbeiten ferner mit den zuständigen Behörden zusammen zur Unterstützung des übergeordneten Ziels der Förderung eines reibungslosen Funktionierens der Zahlungsverkehrssysteme auf systemischer Ebene.