(3) Wenn eine Zweigstelle als SIPS-Betreiber eingestuft wird und die Einhaltung einer Verpflichtung gemäß dieser Verordnung die Einbeziehung der juristischen Person, von der die Zweigstelle einen rechtlich abhängigen Teil bildet, erfordert oder von dieser abhängt, ist die Verpflichtung der Zweigstelle so zu verstehen, dass die Zweigstelle verpflichtet ist, die Einhaltung der Verpflichtung gegenüber der zuständigen Behörde durch die Maßnahmen und Verfahren auf der Ebene der jeweiligen juristischen Person nachzuweisen.