+TEIL VI ÜBERPRÜFUNG DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG
---+Artikel 34 Überprüfung

TEIL VI ÜBERPRÜFUNG DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG

TEIL VI ÜBERPRÜFUNG DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 34 Überprüfung

Artikel 34

Überprüfung

Der EZB-Rat überprüft die allgemeine Anwendung dieser Verordnung spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und anschließend alle drei Jahre, und prüft, ob eine Änderung erforderlich ist.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung