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Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 1

(1)   Diese Verordnung enthält Verpflichtungen für die Handhabung von Kunststoffgranulat zur Vermeidung von Freisetzungen entlang der gesamten Lieferkette von Kunststoffgranulat, mit dem Ziel, die Freisetzungen von Kunststoffgranulat auf null zu senken.

Artikel 1 2

(2)   Diese Verordnung gilt für natürliche und juristische Personen

a)

Wirtschaftsteilnehmer, die im vorangegangenen Kalenderjahr in der Union Kunststoffgranulat in Mengen gleich oder über einem Schwellenwert von fünf Tonnen gehandhabt haben;

b)

Wirtschaftsteilnehmer, die in der Union Anlagen zur Reinigung von Kunststoffgranulatbehältern und -tanks betreiben;

c)

EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer, die Kunststoffgranulat in der Union befördern; und

d)

Verlader und Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen, die Kunststoffgranulat in Frachtbehältern befördern und einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen oder verlassen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung