(2) Wirtschaftsteilnehmer melden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats jede sich in diesem Mitgliedstaat befindende Anlage, die sie betreiben oder kontrollieren oder über deren technischen Betrieb ihnen gegebenenfalls maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsmacht übertragen worden ist. Für jede gemeldete Anlage geben sie an, ob in der Anlage Kunststoffgranulat in Mengen unter, gleich oder über einem Schwellenwert von 1 500 Tonnen pro Jahr gehandhabt wird. Bevor sie Kunststoffgranulat erstmals in der Union befördern, unterrichten die EU-Frachtführer bzw. gegebenenfalls die in Artikel 4 genannten Bevollmächtigten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der EU-Frachtführer bzw. der Bevollmächtigte niedergelassen ist, über ihre Beteiligung an der Beförderung von Kunststoffgranulat innerhalb der Union und das dafür verwendete Beförderungsmittel.