(3) Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Bevollmächtigte unterrichten die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden über alle wesentlichen Änderungen bezüglich der Angaben nach Absatz 2 im Hinblick auf die betroffenen Anlagen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Handhabung und der Beförderung von Kunststoffgranulat, einschließlich jeglicher Schließung bestehender Anlagen, der Einstellung der Beförderungstätigkeiten oder falls diese nicht mehr unter diese Verordnung fallen, und über alle Änderungen bezüglich der Mengen des gehandhabten Kunststoffgranulats, die für die Anwendung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Schwellenwerten von Bedeutung sind.