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Artikel 4 3(3) Der Nicht-EU-Frachtführer unterrichtet gleichzeitig die zuständigen Behörden des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaats und die Kommission über die Benennung eines Bevollmächtigten und dessen Mandat vor der ersten Beförderung von Kunststoffgranulat in der Union. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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