+Artikel 5 1

Artikel 5 1

(1)   Die Wirtschaftsteilnehmer ergreifen folgende Maßnahmen:

a)

Erstellung eines Risikomanagementplans für jede Anlage nach Anhang I unter Berücksichtigung der Art und Größe der Anlage sowie des Umfangs ihrer Tätigkeiten;

b)

Installation der Ausrüstung und Durchführung der im Risikomanagementplan beschriebenen Verfahren; und

c)

Übermittlung des Risikomanagementplans an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Anlage befindet, zusammen mit einer nach dem Muster in Anhang II ausgestellten Eigenerklärung über Konformität.

Die Wirtschaftsteilnehmer halten den Risikomanagementplan auf dem neuesten Stand, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwachstellen, die aufgrund ihrer Erfahrungen mit der Handhabung von Kunststoffgranulat festgestellt wurden, und stellen ihn den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung