+Artikel 5 3

Artikel 5 3

(3)   Die zuständigen Behörden können die Wirtschaftsteilnehmer auffordern, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a)

die nach den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Risikomanagementpläne zu ändern, um sicherzustellen, dass Freisetzungen wirksam verhindert und gegebenenfalls eingedämmt und beseitigt werden können und dass die in Anhang I festgelegten Anforderungen eingehalten werden; und

b)

eine der in Anhang I aufgeführten Maßnahmen zeitnah durchzuführen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung