(8) Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich um mittlere oder große Unternehmen handelt, die Anlagen betreiben, in denen im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen gleich oder über einem Schwellenwert von 1 500 Tonnen gehandhabt wurde, führen für jede Anlage jährlich eine interne Bewertung durch, inwieweit die Anlage die Anforderungen des Risikomanagementplans nach Anhang I oder die Auflagen, unter denen die Genehmigung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erteilt wurde, erfüllt.
Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Wirtschaftsteilnehmer bewahren die Aufzeichnungen der internen Bewertungen für einen Zeitraum von fünf Jahren auf und stellen sie den zuständigen Behörden auf Anfrage und den Zertifizierungsstellen für die Zwecke von Artikel 6 zur Verfügung.