(3) Bis zum 17. Dezember 2030 weisen Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich um kleine Unternehmen handelt, durch ein von einer Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat nach, dass die Handhabung in jeder Anlage, in der im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen gleich oder über einem Schwellenwert von 1 500 Tonnen gehandhabt wurde, den in Anhang I festgelegten Anforderungen entspricht. Das Zertifikat gilt für fünf Jahre.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zertifikats kommen die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Wirtschaftsteilnehmer Artikel 5 Absatz 2 nach, es sei denn, sie entschließen sich dazu, das Zertifikat im Einklang mit Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu erneuern.