+Artikel 7 1

Artikel 7 1

(1)   Die Mitgliedstaaten können Wirtschaftsteilnehmer von den Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 2 sowie von der Verpflichtung zur Einholung eines Zertifikats gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 für jede Anlage ausnehmen, sofern

a)

der Betrieb der Anlage genehmigungspflichtig ist;

b)

der Wirtschaftsteilnehmer die für die Erteilung von Genehmigungen zuständige Behörde über seinen Risikomanagementplan sowie dessen Aktualisierungen alle drei Jahre für große Unternehmen, vier Jahre für mittlere Unternehmen und fünf Jahre für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen unterrichtet;

c)

die Genehmigung auf der Grundlage der Überprüfung der Einhaltung der in Anhang I festgelegten Anforderungen durch die Wirtschaftsteilnehmer nach der Übermittlung eines Risikomanagementplans und späterer Aktualisierungen gemäß Buchstabe b erteilt oder überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert wurde; und

d)

die Anlage regelmäßigen Inspektionen durch die zuständigen Behörden, einschließlich Besichtigungen vor Ort, in der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Häufigkeit sowie in der sich aus der Anwendung von Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 ergebenden Häufigkeit unterzogen wird, wobei das gesamte Spektrum der relevanten Umweltauswirkungen, einschließlich von Austritten und Freisetzungen, untersucht wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung