(1) Wirtschaftsteilnehmer, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in das Register des Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) aufgenommen wurden, sind von der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung ausgenommen, sofern der Umweltgutachter im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 überprüft hat, dass die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in das Umweltmanagementsystem des Wirtschaftsteilnehmers aufgenommen und umgesetzt wurden.