+Artikel 8 2
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Artikel 8 2
(2) Die Mitgliedstaaten können Wirtschaftsteilnehmer von der Einhaltung der Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 ausnehmen, wenn sie für jede Anlage ein Umweltmanagementsystem vorbereitet und umgesetzt haben, und vorausgesetzt, dass
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a)
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eine akkreditierte Zertifizierungsstelle eine Konformitätsbewertung durchgeführt hat, um — auch durch Vor-Ort-Kontrollen — zu überprüfen, ob das Umweltmanagementsystem und die Art und Weise seiner Umsetzung den in Anhang I festgelegten Anforderungen entsprechen;
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b)
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der Wirtschaftsteilnehmer die zuständigen Behörden über die Konformitätsbewertung des in Buchstabe a genannten Umweltmanagementsystems unterrichtet, einschließlich Informationen über den Wirtschaftsteilnehmer, die Anlage, deren Konformität überprüft wird, das Datum, an dem Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden, und den Zeitraum, für den die Konformitätsbewertung gültig ist; und
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c)
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die regelmäßigen Konformitätsbewertungen des Umweltmanagementsystems mindestens alle drei Jahre eine Bewertung seiner Umsetzung gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen umfassen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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