+Artikel 8 2

Artikel 8 2

(2)   Die Mitgliedstaaten können Wirtschaftsteilnehmer von der Einhaltung der Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 ausnehmen, wenn sie für jede Anlage ein Umweltmanagementsystem vorbereitet und umgesetzt haben, und vorausgesetzt, dass

a)

eine akkreditierte Zertifizierungsstelle eine Konformitätsbewertung durchgeführt hat, um — auch durch Vor-Ort-Kontrollen — zu überprüfen, ob das Umweltmanagementsystem und die Art und Weise seiner Umsetzung den in Anhang I festgelegten Anforderungen entsprechen;

b)

der Wirtschaftsteilnehmer die zuständigen Behörden über die Konformitätsbewertung des in Buchstabe a genannten Umweltmanagementsystems unterrichtet, einschließlich Informationen über den Wirtschaftsteilnehmer, die Anlage, deren Konformität überprüft wird, das Datum, an dem Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden, und den Zeitraum, für den die Konformitätsbewertung gültig ist; und

c)

die regelmäßigen Konformitätsbewertungen des Umweltmanagementsystems mindestens alle drei Jahre eine Bewertung seiner Umsetzung gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen umfassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung