Artikel 10
Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 muss jeder Hersteller, Einführer, nachgeschalteter Anwender oder Vertreiber, der Kunststoffgranulat, bei dem es sich um synthetische Polymermikropartikel gemäß Anhang XVII Eintrag 78 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 handelt, in Verkehr bringt, die in Anhang V der vorliegenden Verordnung genannten Informationen auf dem Etikett, der Verpackung, in der Packungsbeilage oder im Sicherheitsdatenblatt bereitstellen. Die Information muss gut sichtbar, lesbar und unauslöschlich sein. Die Informationen in Textform werden in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten bereitgestellt, in denen das Kunststoffgranulat in Verkehr gebracht wird, sofern dies von den betroffenen Mitgliedstaaten nicht anders geregelt wurde. Der Hersteller, Einführer, nachgeschaltete Anwender oder Vertreiber kann diese Informationen bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Anhang XVII Eintrag 78 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bereitstellen.