+Artikel 12 1

Artikel 12 1

(1)   Die Verlader sorgen dafür, dass

a)

Kunststoffgranulat in hochwertige Verpackungen eingepackt wird, die so stark sind, dass sie den normalerweise während der Beförderung auftretenden Stößen und Belastungen standhalten, und so konstruiert und verschlossen sind, dass eine Freisetzung des Inhalts, die durch Vibrationen oder Beschleunigungskräfte unter normalen Beförderungsbedingungen verursacht werden könnte, verhindert wird;

b)

die Beförderungsangaben zur Identifizierung der Frachtbehälter, die Kunststoffgranulat enthalten, dem Betreiber, Agenten und Schiffskapitän des Seeschiffs zusätzlich zu den nach Regel VI/2 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) vorgeschriebenen Angaben zur Ladung geliefert werden, bevor Kunststoffgranulat an Bord genommen wird; und

c)

die in Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Angaben zur Ladung durch einen speziellen Verladungsantrag ergänzt werden, wonach die Frachtbehälter, die Kunststoffgranulat enthalten, gemäß Absatz 3 verstaut werden müssen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung