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+Artikel 13 2 |
Artikel 13 2(2) Bis zum 1. Januar 2030 und danach alle drei Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht mit qualitativen und quantitativen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in den letzten drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren vor. Die Informationen müssen Folgendes umfassen:
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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