+Artikel 13 2

Artikel 13 2

(2)   Bis zum 1. Januar 2030 und danach alle drei Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht mit qualitativen und quantitativen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in den letzten drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren vor. Die Informationen müssen Folgendes umfassen:

a)

Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer je Unternehmensgröße gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission und je Wirtschaftstätigkeit, ihrer Anlagen sowie Anzahl der EU-Frachtführer und der Nicht-EU-Frachtführer und der Beförderungsmittel, die von diesen Frachtführern für die Beförderung von Kunststoffgranulat genutzt werden;

b)

Anzahl der Risikomanagementpläne und der nach Artikel 5 Absätze 1 bzw. 2 übermittelten Eigenerklärungen, Anzahl der nach Artikel 6 Absatz 6 übermittelten Zertifikate und Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer, die im Register des EMAS registriert sind oder ein Umweltmanagementsystem eingeführt haben, das die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 erfüllt;

c)

Anzahl der erteilten Genehmigungen, die die Bedingungen gemäß Artikel 7 erfüllen; und

d)

Anzahl und Ergebnisse der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels durchgeführten Umweltinspektionen und sonstigen Prüfmaßnahmen sowie Anzahl der nach Artikel 14 Absatz 1 gemeldeten Vorfälle und Unfälle sowie die im Falle der Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen ergriffenen Maßnahmen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung