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+Artikel 13 3 |
Artikel 13 3(3) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Format für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Berichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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