+Artikel 13 4

Artikel 13 4

(4)   Spätestens drei Monate nach der in Absatz 2 genannten Frist für den Bericht veröffentlicht die Kommission einen unionsweiten Überblick über die Anwendung dieser Verordnung, der auf den gemäß dem genannten Absatz übermittelten Daten beruht.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung