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+Artikel 16 1 |
Artikel 16 1(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich nach 16. Dezember 2025 die Namen, Anschriften und Kontaktdaten der zuständigen Behörden und unterrichten sie auch über alle nachfolgenden Änderungen dieser Angaben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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