+Artikel 16 1

Artikel 16 1

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich nach 16. Dezember 2025 die Namen, Anschriften und Kontaktdaten der zuständigen Behörden und unterrichten sie auch über alle nachfolgenden Änderungen dieser Angaben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung