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Artikel 20 2(2) Die in Absatz 1 genannten Sanktionen umfassen verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen, durch die den Zuwiderhandelnden wirksam die wirtschaftlichen Vorteile entzogen werden, die sie durch ihre Verstöße erlangt haben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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