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+Artikel 20 3 |
Artikel 20 3(3) Für die schwersten Verstöße, die von einer juristischen Person begangen werden, beträgt das Höchstmaß der in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen mindestens 3 % ihres Jahresumsatzes in der Union in dem Geschäftsjahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem die verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktion verhängt wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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