(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 22 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 2. Januar 2028 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.