+Artikel 25 3

Artikel 25 3

(3)   Falls die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) Maßnahmen für die sichere Beförderung von Kunststoffgranulat durch Schiffe und die Verhütung von Meeresverschmutzung durch mit Schiffen befördertes Kunststoffgranulat annimmt, prüft die Kommission diese Maßnahmen, einschließlich der Notwendigkeit der Angleichung an diese Maßnahmen, und nimmt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag an.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung