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+Artikel 25 3 |
Artikel 25 3(3) Falls die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) Maßnahmen für die sichere Beförderung von Kunststoffgranulat durch Schiffe und die Verhütung von Meeresverschmutzung durch mit Schiffen befördertes Kunststoffgranulat annimmt, prüft die Kommission diese Maßnahmen, einschließlich der Notwendigkeit der Angleichung an diese Maßnahmen, und nimmt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag an. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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