+Artikel 3 8
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Artikel 3 8
(8) Über die gemeinsame Datenplattform werden die im Zusammenhang mit der Governance-Struktur gemäß Artikel 4 Absatz 3 genannten speziellen Dienste bereitgestellt, und zwar
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a)
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die Informationsplattform für Chemikalienüberwachung (IPCHEM) gemäß Artikel 7,
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b)
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das Referenzwerteverzeichnis gemäß Artikel 8,
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c)
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die Datenbank für Studienmeldungen gemäß Artikel 9,
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d)
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die Datenbank mit Informationen über Regulierungsverfahren gemäß Artikel 10,
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e)
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die Datenbank mit Daten über Chemikalien in Erzeugnissen oder Produkten gemäß Artikel 11,
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f)
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Die Datenbank mit Daten über Alternativen zu besorgniserregenden Stoffen gemäß Artikel 12,
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g)
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Die Datenbank mit Informationen über Verpflichtungen gemäß dem Chemikalienrecht der Union gemäß Artikel 13,
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h)
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das Verzeichnis der Standardformate und kontrollierten Vokabulare gemäß Artikel 14,
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i)
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die Datenbank für Daten zur ökologischen Nachhaltigkeit gemäß Artikel 15.
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Die gemeinsame Datenplattform enthält geeignete Hintergrund- und erläuternde Informationen, um es den Behörden und der Öffentlichkeit zu erleichtern, diese Daten in voller Kenntnis der Sachlage zu nutzen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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