+Artikel 3 8

Artikel 3 8

(8)   Über die gemeinsame Datenplattform werden die im Zusammenhang mit der Governance-Struktur gemäß Artikel 4 Absatz 3 genannten speziellen Dienste bereitgestellt, und zwar

a)

die Informationsplattform für Chemikalienüberwachung (IPCHEM) gemäß Artikel 7,

b)

das Referenzwerteverzeichnis gemäß Artikel 8,

c)

die Datenbank für Studienmeldungen gemäß Artikel 9,

d)

die Datenbank mit Informationen über Regulierungsverfahren gemäß Artikel 10,

e)

die Datenbank mit Daten über Chemikalien in Erzeugnissen oder Produkten gemäß Artikel 11,

f)

Die Datenbank mit Daten über Alternativen zu besorgniserregenden Stoffen gemäß Artikel 12,

g)

Die Datenbank mit Informationen über Verpflichtungen gemäß dem Chemikalienrecht der Union gemäß Artikel 13,

h)

das Verzeichnis der Standardformate und kontrollierten Vokabulare gemäß Artikel 14,

i)

die Datenbank für Daten zur ökologischen Nachhaltigkeit gemäß Artikel 15.

Die gemeinsame Datenplattform enthält geeignete Hintergrund- und erläuternde Informationen, um es den Behörden und der Öffentlichkeit zu erleichtern, diese Daten in voller Kenntnis der Sachlage zu nutzen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung