+Artikel 6 3

Artikel 6 3

(3)   Die EUA verarbeitet Human-Biomonitoring-Daten, bei denen es sich um personenbezogene Daten handelt, ausschließlich für folgende Zwecke:

a)

Bewertung der Auswirkungen von Chemikalien auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt,

b)

Überwachung zeitlicher und räumlicher Expositionstrends,

c)

Entwicklung von Indikatoren für Gesundheitsrisiken und -auswirkungen,

d)

Überwachung der Auswirkungen von Regulierungsmaßnahmen,

e)

Unterstützung regulatorischer Risikobewertungen und des regulatorischen Risikomanagements,

f)

Unterstützung der Politikgestaltung und der Entwicklung von Gesetzgebung,

g)

Erleichterung der Verarbeitung von Human-Biomonitoring-Daten durch die Kommission, die ECHA, die EFSA, die EMA und die EU-OSHA im Einklang mit den Absätzen 4 bis 8.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung