+Artikel 6 4

Artikel 6 4

(4)   Die Kommission verarbeitet Human-Biomonitoring-Daten, bei denen es sich um personenbezogene Daten handelt, ausschließlich für folgende Zwecke:

a)

Bewertung der Auswirkungen von Chemikalien auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt,

b)

Überwachung zeitlicher und räumlicher Expositionstrends,

c)

Entwicklung von Indikatoren für Gesundheitsrisiken und -auswirkungen,

d)

Überwachung der Auswirkungen von Regulierungsmaßnahmen,

e)

Bewertung der Notwendigkeit von Regulierungsmaßnahmen und Priorisierung dieser Maßnahmen,

f)

Durchführung regulatorischer Risikobewertungen und des regulatorischen Risikomanagements,

g)

Unterstützung der Politikgestaltung und der Entwicklung von Gesetzgebung, einschließlich der Durchführung wissenschaftlicher Forschung zu diesem Zweck,

h)

im Zusammenhang mit Studien im Rahmen des in Artikel 24 genannten Mechanismus zur Datengenerierung und der in Artikel 25 genannten Human-Biomonitoring-Studie.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung