+Artikel 14 Verzeichnis der Standardformate und kontrollierten Vokabulare
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Artikel 14 Verzeichnis der Standardformate und kontrollierten Vokabulare

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 14 1

(1)   Die ECHA erstellt und verwaltet als Teil der gemeinsamen Datenplattform ein Verzeichnis der Standardformate und kontrollierten Vokabulare.

Artikel 14 2

(2)   Sind im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte der Union Standarddatenformate festgelegt, so nimmt die ECHA diese in die gemeinsame Datenplattform auf.

Artikel 14 3

(3)   Legt die Kommission oder eine der Agenturen ein Standardformat oder ein kontrolliertes Vokabular gemäß Artikel 17 oder 18 fest, so stellt sie es der ECHA unverzüglich zur Integration in die gemeinsame Datenplattform zur Verfügung.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung