(5) Wenn kontrollierte Vokabulare festgelegt werden, müssen die Kommission und die Agenturen
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a)
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sie kostenlos und dergestalt über die gemeinsame Datenplattform als offene Datensätze zur Verfügung stellen, dass ihre Weiterverwendung unterstützt wird,
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b)
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sie in jede Software oder jede Vorlage für die Übermittlung von Anträgen durch die Pflichteninhaber gemäß den in Anhang I Teil 1 und gemäß Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Rechtsakten der Union integrieren und
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c)
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sie beim Austausch von Daten über die gemeinsame Datenplattform nutzen.
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