+Artikel 21 Indikatorrahmen
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Artikel 21 Indikatorrahmen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 21 1
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(1) Die EUA und die ECHA entwickeln und verwalten in Zusammenarbeit mit der EFSA, der EMA, der EU-OSHA und der Kommission und in Absprache mit den Mitgliedstaaten einen Indikatorrahmen und halten diesen gegebenenfalls auf dem neuesten Stand, um
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a)
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die Verschmutzung durch Chemikalien entlang des Lebenszyklus der Chemikalie zu überwachen, einschließlich Emissionen, Auftreten und Verbleib,
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b)
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die Ursachen und Auswirkungen der Exposition gegenüber Chemikalien zu überwachen, und
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c)
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die Wirksamkeit des Chemikalienrechts der Union und den Übergang zur Herstellung von sicheren und nachhaltigen Chemikalien zu messen.
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Artikel 21 2
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(2) Der Indikatorrahmen umfasst, sofern sinnvoll und soweit möglich, einen aggregierten gebietsbezogenen Risikoindikator, um die folgenden Faktoren bei der Exposition der Bevölkerung gegenüber einzelnen und mehreren Chemikalien zu überwachen:
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a)
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zeitliche und räumliche Trends bei einer solchen Exposition,
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b)
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Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit einer solchen Exposition.
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Artikel 21 3
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(3) Der Indikatorrahmen ist in Form eines Indikator-Dashboards zugänglich, das die EUA einrichtet und die ECHA über die gemeinsame Datenplattform öffentlich zugänglich macht.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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