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+Artikel 31 2 |
Artikel 31 2(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 2. November 2027 mit und melden ihr diesbezügliche spätere Änderungen unverzüglich. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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