+Artikel 7 3

Artikel 7 3

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und stehen der Verwendung von Daten, die vor dem 22. März 2026 erlangt wurden, nicht entgegen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung